Arbeitnehmerähnliche Personen sind Selbständige, die wirtschaftlich von einem Vertragspartner abhängig sind, weil sie auf die Einkünfte aus ihrer Tätigkeit zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage angewiesen und damit vom Vertragspartner wirtschaftlich abhängig sind.
Das Arbeitsgericht ist auch für arbeitnehmerähnliche Personen zuständig. Arbeitsrechtliche Vorschriften wie zum Beispiel das Kündigungsschutzgesetz, das Teilzeit- und Befristungsgesetz und die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung finden jedoch auf sie grundsätzlich keine Anwendung. Wesentliche Ausnahmen hiervon bilden unter anderem
Zu den arbeitnehmerähnlichen Personen zählen Heimarbeiter; es können dazu gehören Einfirmenvertreter mit geringem Verdienst, Künstler, Schriftsteller, Mitarbeiter bei Medien und freie Mitarbeiter.