Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen, liegt „Abrufarbeit“ vor. Zwar sind Arbeitsverträge, die dem Arbeitgeber einen solchen flexiblen Einsatz eines Arbeitnehmers ermöglichen, grundsätzlich zulässig. Es gelten jedoch zum Schutz der Arbeitnehmer einige wichtige Regeln:
So ist im Arbeitsvertrag eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festzulegen. Dadurch wird das Entgelt für den Arbeitnehmer gesichert, wenn der Arbeitgeber das vereinbarte Kontingent nicht voll ausschöpft.
Zulässig ist es auch, wenn neben einer festen Mindestdauer der Arbeitszeit darüber hinaus Arbeit je nach Arbeitsanfall vereinbart wird. Diese „flexible Arbeitszeit“ darf jedoch höchstens 25 % der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit ausmachen.
Zur tatsächlichen Leistung der Arbeit auf Abruf ist der Arbeitnehmer nur dann verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit mindestens vier Tage im Voraus mitteilt (§ 12 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz). Tarifverträge können insoweit aber abweichende Regelungen auch zu Ungunsten des Arbeitnehmers vorsehen.