Unter Annahmeverzug versteht man die Situation, in der ein Arbeitnehmer arbeiten will, der Arbeitgeber aber den Arbeitnehmer nicht beschäftigen kann oder will.
Besteht das Arbeitsverhältnis fort und hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung angeboten, kann er grundsätzlich seine Vergütung verlangen, ohne die Arbeit, die der Arbeitgeber nicht angenommen hat, nachleisten zu müssen. Weitere Voraussetzungen für den Annahmeverzugslohn sind der Leistungswille und die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers.
Ein „klassischer Fall“ des Annahmeverzugs liegt zum Beispiel vor, wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer freistellt oder suspendiert.
Wird vor dem Arbeitsgericht über eine Kündigung gestritten, hat der Arbeitgeber nach Ablauf der Kündigungsfrist das Risiko des Annahmeverzugs. Ist nämlich die Kündigung unwirksam, muss der Arbeitgeber die nach Ablauf der Kündigungsfrist anfallende Vergütung nachzahlen, ohne die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers „nachfordern“ zu können.
Auch für Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug können arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Ausschlussfristen gelten. Dies bedeutet, dass die Durchsetzung von Ansprüchen nur daran scheitern kann, dass sie nicht rechtzeitig geltend gemacht oder eingeklagt wurden.