Eine Amtspflichtverletzung durch ein BR-Mitglied setzt einen Verstoß des betreffenden BR-Mitglieds gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten voraus. Hiervon ist abzugrenzen die Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten (z.B. verspäteter Arbeitsantritt, fehlerhafte Arbeitsleistung), die für ein BR-Mitglied die gleichen arbeitsvertraglichen Konsequenzen (z.B. Abmahnung) haben kann wie für sonstige Arbeitnehmer. Bei der Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten scheidet eine vertragliche Sanktion (z.B. Abmahnung) des Arbeitgebers aus, weil es nicht in der Kompetenz des Arbeitgebers liegt, die Art und Weise der betriebsverfassungsrechtlichen Pflichterfüllung eines BR-Mitglieds zu bewerten oder gar zu sanktionieren. Deshalb kommt als Sanktion für eine Amtspflichtverletzung eines BR-Mitglieds nur die gesetzlich vorgesehene Sanktion des § 23 Abs. 1 BetrVG in Betracht, wonach ein BR-Mitglied aufgrund einer arbeitsgerichtlichen Entscheidung aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden kann. Antragsberechtigt ist ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft, ggf. auch die Mehrheit des Betriebsrates. Bei besonderen kollektiven Verstößen, die das gesamte Gremium betreffen, kann sogar die Auflösung des Betriebsrates beantragt werden.