Ziel des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Damit sind einzelne Diskriminierungstatbestände genannt, auf die Ansprüche wegen Ungleichbehandlung gestützt werden können. Die Arbeitgeber werden durch das Gesetz in mehrfacher Hinsicht in die Pflicht genommen. Werden von ihnen selbst Benachteiligungen herbeigeführt, ist dies als Verletzung des Arbeitsvertrages zu sehen. Benachteiligungen, die durch andere Beschäftigte ausgeübt werden, werden dem Arbeitgeber als eigene Benachteiligungen zugerechnet. Der Arbeitgeber muss zudem seine Arbeitnehmer auch vor Benachteiligungen Dritter schützen.