Will der Arbeitgeber vertragliche Bedingungen verändern, kann er dies entweder durch eine einvernehmliche Vertragsänderung herbeiführen oder aber, falls der Arbeitnehmer mit der einvernehmlichen Änderung nicht einverstanden ist, eine Änderungskündigung aussprechen. Eine Änderungskündigung liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet und dem Arbeitnehmer zeitgleich anbietet, nach dem Ende der Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. Bei einer Änderungskündigung sind alle vom Arbeitgeber vorgeschlagenen Vertragsänderungen am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen.
Der Arbeitnehmer hat dann die Möglichkeit, die Änderungskündigung entweder anzunehmen, das Angebot abzulehnen oder die Änderung unter dem Vorbehalt anzunehmen, dass die Änderungskündigung sozial gerechtfertigt ist. Diesen Vorbehalt muss der Arbeitnehmer, wenn die Kündigungsfrist weniger als drei Wochen beträgt, innerhalb der Kündigungsfrist, ansonsten innerhalb von drei Wochen erklären. Diese gesetzliche Frist ist zwingend. Zudem muss innerhalb von drei Wochen Klage zum Arbeitsgericht erhoben werden.