Während ein individualrechtlicher Abfindungsanspruch regelmäßig aufgrund gesonderter Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber entsteht, handelt es sich bei dem Abfindungsanspruch im Zusammenhang mit einem Sozialplan um einen Anspruch des Arbeitnehmers aufgrund einer kollektivrechtlichen Betriebsvereinbarung (Sozialplan) zwischen dem im Betrieb gewählten Betriebsrat und dem Arbeitgeber. Hintergrund ist eine Betriebsänderung, die gemäß § 111 BetrVG interessenausgleichspflichtig ist und Nachteile für die in dem betreffenden Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer bewirkt. Hierbei handelt es sich in der Regel um den Verlust des Arbeitsplatzes durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag, dessen negative wirtschaftliche Folgen für den Arbeitnehmer durch die Abfindungsregelungen des Sozialplans ausgeglichen oder wenigstens abgemildert werden sollen. Der die Abfindungsregeln bestimmende Sozialplan wird durch Arbeitgeber und Betriebsrat ausgehandelt. Die Abfindungshöhe bestimmt sich nach den sozialen Indikatoren des Kündigungsschutzgesetzes, somit Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine eventuell bestehende Schwerbehinderung. Maßgeblich für die Höhe der Abfindungsfaktoren sind das Maß der zu erleidenden Nachteile und somit die Schwierigkeiten für den Arbeitnehmer, in den Arbeitsprozess wieder eingegliedert zu werden einerseits, wie auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens, regionale Gepflogenheiten und eventuell schon bestehende Sozialplanregelungen im Unternehmen andererseits.
Die Abfindungszahlung ist sozialabgabenfrei, muss jedoch vom Arbeitnehmer – wenn auch mit einem begünstigten Satz – versteuert werden.