Die Sperrzeit ist ein Begriff aus dem Sozialgesetzbuch, 3. Buch (SGB III), aus dem Arbeitsförderungsrecht. Sofern landläufig von Sperrzeit die Rede ist, wird hiermit zumeist die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe bezeichnet. Eine solche Sperrzeit kann vom Arbeitsamt unter bestimmten Voraussetzungen angeordnet werden, sofern ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags aufgelöst hat und nunmehr – mangels neuer Arbeitsstelle – auf den Bezug von Arbeitslosengeld angewiesen ist. Durch diese gesetzliche Regelung sollen die Beitragszahler der Versichertengemeinschaft vor Fällen geschützt werden, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat. Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt grundsätzlich 12 Wochen, also knapp 3 Monate. Während dieser Zeit erhält der Arbeitslose kein Arbeitslosengeld. Wird eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe verhängt, so führt dies zugleich zu einer Minderung der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Neben der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe ist im SGB III auch die Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung geregelt. Eine solche Sperrzeit kann angeordnet werden, wenn ein Arbeitnehmer seinen Meldepflichten im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht rechtzeitig nachgekommen ist.