(BAG v. 13.05.2015, 10 AZR 266/14) Eingeordnet unter Sonstiges.
Viele Beschäftigte erhalten Jahr für Jahr von ihrem Arbeitgeber ohne schriftliche Vereinbarung eine Sonderzahlung, oft zum Jahresende als „Weihnachtsgeld“.
Wurde diese Sonderzahlung in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren in unterschiedlicher Höhe gezahlt, bedeutete dies nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine weitere Bindung des Arbeitgebers für die Zukunft; es entstand keine betriebliche Übung, auf die Beschäftigte sich im Folgejahr berufen konnten.
An dieser Rechtsprechung hält das Bundesarbeitsgericht nun nicht mehr fest. In seinem Urteil vom 13.05.2015, 10 AZR 266/14, hat das BAG entschieden, dass ein Anspruch auf eine Sonderzahlung sowohl durch betriebliche Übung als auch durch tatsächliches/schlüssiges Verhalten (z. B. dreimalige vorbehaltlose Auszahlung zum Jahresende) entstehen kann, auch wenn die Sonderzahlung in den Vorjahren in unterschiedlicher Höhe gezahlt wurde.
Daneben stellt das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 13.05.2015 klar, dass der im Zusammenhang und der Sonderzahlung vom Arbeitgeber verwandte Begriff „freiwillig“ nur zum Ausdruck bringt, dass der Arbeitgeber nicht schon durch Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung zur Zahlung verpflichtet ist. Für sich genommen reicht die bloße Deklarierung als „freiwillig“ nicht aus, um einen Anspruch auf die betreffende Leistung auszuschließen.
Bleibt eine bislang erhaltene Sonderzahlung aus, kann nur dazu geraten werden, diese rasch schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Oft enthalten Arbeitsverträge wie auch Tarifverträge sogenannte Ausschlussklauseln, nach denen Ansprüche nur deshalb verfallen, weil sie von Beschäftigten nicht innerhalb einer festgelegten Frist geltend gemacht und gegebenenfalls eingeklagt werden.