BA Eingeordnet unter Betriebsverfassungsrecht.
Durch die Arbeit des Betriebsrats entstehen Kosten. Der Betriebsrat benötigt für seine tägliche Arbeit Materialien wie Gesetze, Kommentare, Fachzeitschriften und Büromaterialien. Ebenso entstehen Kosten bei der Hinzuziehung von Sachverständigen und Rechtsbeistand bei gerichtlichen und außergerichtlichen Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.
Diese Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen, da der Betriebsrat selbst kein Vermögen hat und auch keines haben darf. Damit der Arbeitgeber die Kosten der Betriebsratsarbeit trägt, müssen die vom Betriebsrat geforderten Leistungen erforderlich sein.
Dies gilt sowohl für Sachaufwendungen nach § 40 Abs. 2 BetrVG als auch bei Aufwendungen für Sachverständige nach § 80 Abs. 3 BetrVG.
Die Erforderlichkeit ist bei einer Art Grundausstattung des Betriebsrats nach § 40 Abs. 2 BetrVG nicht gesondert zu begründen, sondern wird, nach der Rechtsprechung des BAG, als gegeben angesehen. Dies gilt für:
Diese Annahme gilt auch für das Zurverfügungstellen von Räumen und einer Schreibkraft durch den Arbeitgeber. Ob dies jedoch dauerhaft oder nur bei Bedarf dem Betriebsrat zusteht, hängt von der Größe des Gremiums ab.
Einer näheren Begründung der Erforderlichkeit bedürfen neuere Arbeitsmittel wie Smartphone, Tablet-PC oder Zugriff auf eine juristische Online-Datenbank.
Unter § 40 Abs. 2 BetrVG fällt auch die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Vertretung des BR in einem Beschlussverfahren. Strebt der Arbeitgeber ein Beschlussverfahren gegen den BR an, so ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts stets erforderlich. Dies gilt auch, wenn der Betriebsrat ein Beschlussverfahren gegen den Arbeitgeber einleiten möchte, soweit dies nicht offensichtlich willkürlich ist. Hier hat der Betriebsrat jedoch einen sehr großen Ermessensspielraum.
Anders ist es jedoch bei einer reinen sachverständigen Unterstützung. Soll der Rechtsanwalt als Sachverständiger auf Seiten des BR beispielsweise bei Verhandlungen mit dem Arbeitgeber über eine Betriebsvereinbarung tätig werden, so ist die Kostentragung gem. § 80 Abs. 3 BetrVG zuvor mit dem Arbeitgeber abzustimmen. Bei Verhandlungen über Betriebsvereinbarungen ist die Erforderlichkeit aufgrund der rechtlichen Komplexität gegeben.