Beschließt der Betriebsrat, dass an seinen Sitzungen Gewerkschaftssekretär*innen teilnehmen sollen, so ist er hierbei nicht auf einen Teilnehmer beschränkt, sondern kann hierzu auch mehrere Beauftragte einladen. ArbG Weiden, Beschluss v. 23.02.2022 - AZ: 4 BVGa 3/22. Eingeordnet unter Betriebsverfassungsrecht, Sonstiges.
Beschließt der Betriebsrat, dass an seinen Sitzungen Gewerkschaftssekretär*innen teilnehmen sollen, so ist er hierbei nicht auf einen Teilnehmer beschränkt, sondern kann hierzu auch mehrere Beauftragte einladen. So entschied das ArbG Weiden in einem durch die Kanzlei Manske & Partner vertretenen Eilverfahren (Beschl. v. 23.02.2022 – AZ.: 4 BVGa 3/22).
Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: der örtlich zuständige Betriebsrat beschloss in seiner Sitzung, dass in einer folgenden Betriebsratssitzung zwei Beauftragte der bei ihm vertretenen Gewerkschaft teilnehmen sollen.
Einer der beiden Beauftragten ist der örtliche Gewerkschaftssekretär, in dessen Zuständigkeitsbereich der Betrieb fällt. Bei dem zweiten Gewerkschaftsvertreter handelt es sich um einen Vertreter der Hauptverwaltung.
Nach entsprechender Unterrichtung des Arbeitgebers teilte deren Geschäftsführung mit, man gestatte lediglich die Anwesenheit eines Beauftragten. Eine weitere Person lehne man ab. Dies folge nach Auffassung des Arbeitgebers schon aus § 31 BetrVG, wonach:
„Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats […] ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen [kann].”
Der Gesetzgeber soll hierbei durch die Formulierung „ein Beauftragter“ das Teilnahmerecht auf einen Gewerkschaftsvertreter beschränkt haben, so die Ansicht des Arbeitgebers.
Das ArbG Weiden schloss sich dieser Meinung nicht an. Das Zutrittsrecht beider Gewerkschaftssekretäre ergebe sich aus § 2 Abs. 2 BetrVG. Hiernach ist den Beauftragten der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften zur Wahrnehmung der im BetrVG genannten Aufgaben und Befugnisse der Zugang zum Betrieb zu gewähren.
Diesem Anspruch steht auch § 31 BetrVG nicht entgegen: Entgegen der Auffassung des Arbeitgebers kann dieser das Zutrittsrecht der Gewerkschaftsbeauftragten zahlenmäßig nicht einschränken. Bereits im Jahre 1990 entschied das BAG (Urt. v. 28.2.1990 – 7 ABR 22/89), dass Zweck des § 31 BetrVG der Minderheitenschutz ist: die Norm „soll sicherstellen, dass einer Minderheit im Betriebsrat das Recht eingeräumt wird, die Unterstützung der im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaften in Anspruch zu nehmen. Die Vorschrift des § 31 BetrVG hat keinen abschließen Charakter in dem Sinne, dass hier umfassend die Teilnahmerechte der Gewerkschaften an Betriebsratsitzungen geregelt werden. Diese Bestimmung ist lediglich Ausdruck des dort verankerten Minderheiten- und Gruppenschutzes. Sie stellt jedoch keine Norm dar, die eine Begrenzung der Kompetenzen des Gesamtorgans bezweckt.“
Aufgrund dieses Minderheitenschutzes, kann es sich beim § 31 BetrVG nicht um ein Abwehrrecht des Arbeitgebers handeln. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Norm als positives Recht ausgestaltet, das zum Ziel hat, die Unterstützungsfunktion der Gewerkschaften auch Minderheiten im Betriebsratsgremiun zukommen zu lassen.
Beiden Gewerkschaftssekretären war somit zur Teilnahme an der Betriebsratssitzung der Zugang zum Betrieb zu gewähren.