LAG Thüringen, Urteile v. 16.05.2018 - 6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17 Eingeordnet unter Sonstiges.
Das LAG Thüringen hat in zwei Urteilen entschieden, dass Arbeitgeber von ihren Arbeitnehmern nicht verlangen können, die privaten Mobilfunknummern herauszugeben.
Die beiden Kläger hatten jeweils Abmahnungen erhalten, weil sie sich geweigert hatten, ihre private Mobilfunknummer dem Arbeitgeber mitzuteilen. Die Kläger waren Mitarbeiter eines kommunalen Gesundheitsamtes. Für Katastrophenfälle hatte der Arbeitgeber zunächst eine Rufbereitschaft an sieben Tagen die Woche für 24 Stunden eingerichtet. Später hat der Arbeitgeber aus Kostengründen jedoch diese Rufbereitschaft abgeschafft und statt dessen gemeinsam mit anderen Landkreisen eine Rettungsleitstelle beauftragt, im Notfall einen der hierfür zuständigen Mitarbeiter zu kontaktieren. Aus diesem Grund sollten die Mitarbeiter neben ihrer Festnetznummer auch ihre private Mobilfunknummer mitteilen. Das LAG Thüringen hat sehr eindeutig entschieden, dass die Beschäftigten nicht verpflichtet sind, ihre private Mobilfunknummer mitzuteilen und dass es Aufgabe des Arbeitgebers ist, die Erreichbarkeit der zuständigen Arbeitnehmer im Katastrophenfall auf andere Art und Weise sicherzustellen. Die Herausgabe der privaten Mobilfunknummer sei ein äußerst schwerer Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Arbeitgeber ohne Kenntnis der Mobilfunknummer im Einzelfall eine legitime Aufgabe, für die der Arbeitnehmer eingestellt ist, nicht, nicht vollständig oder nicht in rechtmäßiger Weise erfüllen kann und ihm eine andere Organisation der Aufgabenerfüllung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Nachdem der Arbeitgeber die Rufbereitschaft selbst abgeschafft hat, hat er eine sehr risikobehaftete Arbeitsorganisation geschaffen, die es nicht rechtfertigt, dass Arbeitnehmer ihre private Mobilfunknummer herausgeben müssen. Die Abmahnungen gegenüber den beiden Arbeitnehmern wären deshalb zu Unrecht erfolgt und mussten deshalb aus der Personalakte entfernt werden.