Eingeordnet unter Arbeitsschutz.
Dauernder Stress am Arbeitsplatz macht krank. Diese Aussage ist jetzt durch eine neue Studie des Gesundheitsmonitors der Bertelsmann-Stiftung im Zusammenhang mit der BARMER GEK bestätigt worden. Für die Studie wurden 1.000 Erwerbstätige repräsentativ befragt.
Es zeigte sich, dass ständig steigender Ziel- und Ergebnisdruck in den Unternehmen die Beschäftigten dazu bringt, mehr zu arbeiten, als ihrer Gesundheit zuträglich ist. Nach der Studie geben 25 % der Beschäftigten in Deutschland an, dass sie das Tempo, unter dem sie arbeiten, nicht langfristig durchhalten können. 18 % arbeiten auch an der Grenze ihrer Leistungsfähigkeit. 23 % der Beschäftigten verzichten ganz auf Pausen. Jeder achte Arbeitnehmer gibt an, regelmäßig auch krank ins Unternehmen zu gehen.
Als Ursache geben die meisten an (42 % der Befragten), dass ihr Arbeitsumfeld durch steigende Leistungs- und Ertragsziele geprägt ist.
Aus unserer Sicht belegt die Studie, dass insbesondere in Betrieben mit Betriebsrat die Gremien stärker ihre Rechte nutzen müssen, um bei der Gestaltung von Zielvereinbarungen und Zielvorgaben im Betrieb mitzubestimmen. Der Betriebsrat hat mitzubestimmen gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG, wenn der Arbeitgeber das Instrument der Zielvereinbarung nutzt, um eine leistungsorientierte Vergütung einzuführen.
Nach § 80 Abs. 2 BetrVG hat der Betriebsrat das Recht auf Auskunft und umfassende Information über getroffene Zielvereinbarungen (BAG v. 21.10.2003, AZ: 1 ABR 39/02). Wenn die Zielvereinbarung dazu dienen soll, auch ohne Bonifikation die Leistung der Mitarbeiter zu beeinflussen, kann sich ebenfalls ein Mitbestimmungsrecht ergeben. Zu denken ist hier an § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG oder auch an § 94 BetrVG.
Wie die Studie zeigt, darf das Feld der Zielvereinbarung dem Arbeitgeber nicht alleine überlassen werden, da ansonsten die Mitarbeiter leicht überfordert werden und hierdurch krank werden können. Da dem Betriebsrat auch die Pflicht obliegt, den Gesundheitsschutz im Betrieb zu fördern, sind insbesondere bei der Gestaltung von Zielvorgaben Gesundheitsaspekte zwingend mitzubeachten. Außerdem laufen häufig die Arbeitszeiten aus dem Ruder, wenn durch eine Zielvereinbarung den Mitarbeitern eine Verantwortung auferlegt wird, die sie im Rahmen ihrer normalen Arbeitszeit nicht bewältigen können. Betriebsräte dürfen sich deshalb nicht nur auf die Zielvorgabe und die Zielvereinbarung konzentrieren, sondern müssen auch dafür sorgen, dass die Arbeitszeit im Betrieb begrenzt bzw. eingehalten wird. Das Mitbestimmungsrecht folgt aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG.
Nur so kann dem ständig steigenden Leistungsdruck begegnet werden und der Betriebsrat sein Kontrollrecht und seine Schutzfunktion ordnungsgemäß wahrnehmen.
Unsere Erfahrung und Expertise als Berater von Betriebsräten zeigt, dass mit einer vernünftigen Kombination von Arbeitszeit, Leistung und Vergütung auch dem Gesundheitsschutz im Betrieb Rechnung getragen werden kann. Bei Fragen hierzu sprechen Sie uns gerne an.