BAG v. 25.04.2018 - 5 AZR 245/17 Eingeordnet unter Sonstiges.
Umkleidezeiten am Arbeitsort sind bei „besonders auffälliger“ Dienstkleidung zu vergüten, sofern dies nicht durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag ausdrücklich ausgeschlossen ist (BAG vom 25.04.2018 – 5 AZR 245/17). Ein Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass auffällige Dienstkleidung bereits zuhause angelegt und auf dem Weg zur Arbeit getragen wird, um eine Vergütungspflicht der Umkleidezeiten zu vermeiden.
Der zugrunde liegende Fall betraf die Beschäftigte eines Unternehmens im Bereich der Geld- und Werttransporte. Der Arbeitsvertrag der Beschäftigten nahm Bezug auf die zwischen dem Bundesverband deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen und der Gewerkschaft ÖTV (jetzt ver.di) abgeschlossenen Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung. Ausdrückliche Regelungen zur Vergütungspflicht für Umkleidezeiten enthalten weder der Arbeitsvertrag noch die Tarifverträge. Nach dem anzuwendenden Manteltarifvertrag muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die für den Dienst erforderliche Ausrüstung und Dienstkleidung unentgeltlich zur Verfügung stellen, wobei eine Nutzung außerhalb des Dienstes ohne ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers nicht erlaubt ist. Der Arbeitnehmer ist jedoch verpflichtet, die Dienstkleidung im Dienst zu tragen. Die der Klägerin zur Verfügung gestellte Dienstkleidung bestand aus Sicherheitsschuhen und einem schwarzen Poloshirt, das vorne und hinten mit einem großen gelben Firmenlogo bedruckt war. Die Klägerin hat sich folglich immer im Betrieb umgekleidet.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist das An- und Ablegen besonders auffälliger Dienstkleidung nach § 611 Abs. 1 BGB vergütungspflichtige Arbeit, sofern der Arbeitnehmer dabei ausschließlich fremdnützig handele. „Besonders auffällig“ sei die Dienstkleidung nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts, wenn der Arbeitnehmer „im öffentlichen Raum“ ohne weiteres als Mitarbeiter erkennbar sei oder einem bestimmten Berufszweig bzw. einer bestimmten Branche zugeordnet werden könne. Werde aber „besonders auffällige“ Dienstkleidung bereits zuhause angelegt und auf dem Weg zur Arbeit getragen, bestehe keine Vergütungspflicht, da der Arbeitnehmer insofern auch eigennützig handele, da er sich das Tragen privater Kleidung für den Arbeitsweg erspare. Hingegen könne der Arbeitgeber nicht verlangen, dass auffällige Dienstkleidung bereits zuhause angelegt und auf dem Weg zur Arbeit getragen werde, da dies einen unzulässigen Eingriff in die private Lebensführung des Beschäftigten darstellt.
Im vorliegenden Fall war das vorne und hinten mit dem großen gelben Firmenlogo bedruckte schwarze Poloshirt jedenfalls besonders auffällige Dienstkleidung. Zudem war die Klägerin zum Tragen der Dienstkleidung verpflichtet. Damit handelte es sich letztendlich beim Anlegen bzw. Ablegen der Dienstkleidung um eine ausschließlich fremdnützige Tätigkeit, welche als Arbeit zu vergüten war.
Ein Wermutstropfen dieser aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bleibt Arbeitnehmern: So gibt das Bundesarbeitsgericht insbesondere Hinweise darauf, wie eine Vergütungspflicht durch Arbeitsvertrag bzw. Tarifvertrag ausgeschlossen werden kann.