Eingeordnet unter Betriebsverfassungsrecht.
Behindert jemand die Arbeit des Betriebsrats ist dies nicht nur ein Fall für das Arbeitsgericht, sondern unter Umständen auch Sache der Staatsanwaltschaft.
Strafrechtlich kann ein solches Verhalten mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden.
Von einem Beispiel aus der Praxis berichtet unser Kollege Georg Sendelbeck im aktuellen Rundbrief unserer Kooperation Arbeitnehmeranwälte (Nr. 62).