Am 22.06.2022 hat der EuGH entschieden, dass der dem Datenschutzbeauftragten im deutschen Recht zuerkannte Kündigungsschutz nicht europarechtswidrig ist. Eingeordnet unter Kündigung.
Zur Rechtsfrage:
Nach dem deutschen Recht, namentlich §§ 6 Abs. 4 Satz 2 ,38 Abs. 2 BDSG, genießt der Datenschutzbeauftragte im Unternehmen einen besonderen Kündigungsschutz Sein Arbeitsverhältnis kann danach nur aus wichtigem Grund gekündigt werden, selbst dann, wenn die Kündigung nicht mit der Erfüllung seiner Aufgaben zusammenhängt.
Auch das europäische Recht schützt den Status des Datenschutzbeauftragten. Gemäß Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO darf der Datenschutzbeauftragte nicht wegen der Erfüllung seiner Aufgaben abberufen oder benachteiligt werden.
In der Normenhierarchie steht das europäische Recht über dem Recht der Mitgliedstaaten. Ist ein Sachverhalt auf europäischer Ebene bereits abschließend durch eine Verordnung wie die DSGVO geregelt, ist grundsätzlich kein Raum mehr für eine nationale Regelung durch die Mitgliedsstaaten. Genau um diesen Konflikt ging es im vorliegenden Verfahren: Der EuGH hatte zu prüfen, ob die europäische DSGVO bereits eine so abschließende Regelung enthält und einer strengeren Regelung durch deutsches Recht (BDSG) entgegensteht.
Die Entscheidung:
Mit seinem Urteil hat der europäische Gerichtshof nun klargestellt, dass die DSGVO eine weitergehende nationale Regelung zum Kündigungsschutz zulässt, §§ 6 Abs. 4 Satz 2, 38 Abs. 2 BDSG also neben Artikel DSGVO gelten. Dies folgt insbesondere daraus, dass auch das Europarecht den Schutz des Datenschutzbeauftragten bezweckt, damit er seine Pflichten und Aufgaben in vollständiger Unabhängigkeit ausüben kann. Die DSGVO gestattet es damit jedem Mitgliedstaat, besondere, strengere Vorschriften für die arbeitgeberseitige Kündigung eines Datenschutzbeauftragten vorzusehen.
Im Ausgangsverfahren und auch vor dem EuGH wurde die Klägerin von unserer Kanzlei vertreten.