LAG Köln, Urteil v. 12.09.2023 - AZ: 2 Sa 12/23 Eingeordnet unter Sonstiges.
In dem vom Landesarbeitsgericht Köln entschiedenen Fall ging es um eine Zeugnisberichtigung. Der dortige Kläger war vom 1.3.2016 bis zum 30.9.2021 beschäftigt und hatte sein Arbeitsverhältnis selbst zu diesem Zeitpunkt gekündigt. Unter Datum vom 30.4.2019, also ca. 2,5 Jahre vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, hatte der Kläger ein sehr gutes Zwischenzeugnis erhalten.
Das Abschlusszeugnis enthielt fast durchgehend gute Bewertungen, zwei Bewertungen waren jedoch unterdurchschnittlich. Im Rahmen seiner erhobenen Zeugnisberichtigungsklage ist der Kläger lediglich gegen die beiden unterdurchschnittlichen Bewertungen vorgegangen. Der Kläger war diesbezüglich sowohl in erster als auch in zweiter Instanz erfolgreich.
Das Landesarbeitsgericht Köln hat ausgeführt, dass ein Arbeitgeber unter dem Aspekt der Selbstbindung gehalten ist, von getroffenen Bewertungen, insbesondere in einem Zwischenzeugnis, nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abzuweichen. In Einzelfällen kann es natürlich sein, dass dem Arbeitgeber nachträglich Umstände bekannt werden, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Dies dürfte jedoch der Ausnahmefall sein. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber also für den Zeitraum, den ein Zwischenzeugnis erfasst, auch hinsichtlich des Inhalts des Endzeugnisses gebunden. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die späteren Leistungen und das spätere Verhalten des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin eine andere Bewertung rechtfertigen.
Da der Arbeitgeber in dem entschiedenen Fall in zwei Bewertungen nur eine unterdurchschnittliche Beurteilung abgegeben hat, hat das Arbeitsgericht Köln und auch das Landesarbeitsgericht Köln klargestellt, dass der Arbeitgeber insoweit Tatsachen vortragen und beweisen muss, die eine unterdurchschnittliche Leistung belegen. Dies ist dem Arbeitgeber im vorliegenden Fall jedoch nicht gelungen, da er nur pauschal vorgetragen hat, dass der Kläger Ziele nicht erreicht hat bzw. dass der Kläger aus Faulheit Aufgaben delegiert hat. Da der Arbeitgeber seiner Darlegungs- und Beweislast nicht nachkommen konnte, hat der Kläger insoweit den Prozess gewonnen.
Zu beachten ist an dieser Stelle aber, dass der Kläger im vorliegenden Fall nur punktuell gegen die unterdurchschnittlichen Formulierungen im Abschlusszeugnis vorgegangen ist. Gegen die gesamte Abwertung des Zeugnisses auf die Note „gut“ im Vergleich zum Zwischenzeugnis, das sehr gut war, ist der Kläger dagegen nicht vorgegangen.