BAG, Urteil v. 08.05.2018 - 9 AZR 578/17 Eingeordnet unter Urlaub, Sonstiges.
Es kann aus verschiedenen Gründen vorkommen, dass bei der Berechnung von Urlaubsansprüchen Bruchteile entstehen. So kann z.B. bei der Zwölftelung des Urlaubs ein Bruchteil von Urlaubstagen entstehen. Dies gilt zwar nicht, wenn man nach dem gesetzlichen Mindesturlaub nur 24 Werktage (bei einer 6-Tage-Woche) Urlaub hat, weil dann für jeden Monat ein Teilurlaub von zwei vollen Urlaubstagen besteht.
Wenn man aber, wie viele Arbeitnehmer, nur 5 Tage pro Woche arbeitet, hat man nach dem BUrlG einen Jahresurlaub von 20 Arbeitstagen, so dass bei einer Zwölftelung pro Monat ein Urlaubsanspruch von 1 2/3, mithin 1,67 Urlaubstagen besteht. Auch bei Teilzeitarbeit in einer weniger als 4-Tage-Woche können immer wieder Bruchteile von Urlaubstagen entstehen, und zwar sowohl, wenn man den gesetzlichen Mindesturlaub zugrunde legt, als auch, wenn man einen übergesetzlichen Urlaubsanspruch hat, z.B. aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung oder aufgrund des Tarifvertrages.
Das BAG hat nunmehr in einer Entscheidung vom 08.05.2018 (AZ: 9 AZR 578/17) erneut klargestellt, dass ohne eine konkrete Rechtsgrundlage eine Abrundung bei Bruchteilen von Urlaubsansprüchen nicht möglich ist. Das BUrlG selbst kennt keine Abrundungsregelung. Wenn ein Tarifvertrag Anwendung findet, muss man prüfen, ob ein Tarifvertrag Rundungsregelungen enthält, das gleiche gilt für Regelungen eines Arbeitsvertrages. Erfahrungsgemäß enthalten Tarifverträge oder auch Arbeitsverträge Regelungen, ab wann Urlaub aufzurunden ist, dies bedeutet jedoch nicht automatisch, dass bei Unterschreiten dieser Bruchteilsgrenze der Urlaub automatisch abzurunden ist. Die Abrundung muss ausdrücklich geregelt sein. Weiterhin ist zu beachten, dass eine Abrundung, wenn sie aufgrund einer Rechtsgrundlage überhaupt zulässig ist, den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch nicht unterschreiten darf.