Eingeordnet unter Betriebsverfassungsrecht.
Will ein Betriebsrat erfolgreich handeln, muss das Gremium in formeller Hinsicht stets darauf achten, Beschlüsse wirksam zu fassen. Dies gilt insbesondere für Beschlüsse zur Teilnahme an einem Betriebsratsseminar.
Zwar gehören zu den Kosten, die der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen hat, auch die Kosten einer Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einem Seminar im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG, sofern das bei der Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist (siehe zur Frage der Erforderlichkeit den Aufsatz „Keine Betriebsratsschulungen ohne Arbeitsplanung“ im Rundbrief Nr. 22, 04/2014). Diese Pflicht des Arbeitgebers, die Seminargebühren sowie die notwendigen Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten des Betriebsratsmitglieds zu tragen, wird aber nur durch einen ordnungsgemäß gefassten Betriebsratsbeschluss ausgelöst.
Nach wie vor aktuell ist in diesem Zusammenhang eine bereits ältere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2000 (BAG, Beschluss vom 08.03.2000, Az.: 7 ABR 11/98). Diesem BAG-Beschluss lag folgender Fall zu Grunde: Der Betriebsrat entschied sich per Beschluss im Januar 1995 dazu, die Betriebsratsvorsitzende zu einem Seminar im Mai zu entsenden. Da in diesem Seminar aber kein Teilnehmerplatz mehr frei war, nahm die Betriebsratsvorsitzende an einem Parallelseminar des selben Bildungsträgers im Juni teil. Hinsichtlich der Seminarteilnahme im Juni fasste der Betriebsrat keinen erneuten Beschluss. Der Arbeitgeber weigerte sich daraufhin, die Seminarkosten zu tragen. Bis hin zum BAG versuchte der Betriebsrat, den Arbeitgeber zur Übernahme der Kosten zu verpflichten, hatte damit aber keinen Erfolg.
Denn nach der Ansicht der BAG-Richter besteht ohne (bzw. ohne wirksamen) Betriebsratsbeschluss keine Pflicht des Arbeitgebers, die Seminarkosten zu übernehmen. Ein fehlender bzw. fehlerhafter Beschluss kann nach dem Besuch des Seminars nicht nachgeholt werden. Einer solchen erneuten Beschussfassung komme keine anspruchsbegründende Wirkung zu. Da der Betriebsrat bei seiner Beschlussfassung nach § 37 Abs. 6 BetrVG auch die Interessen des Arbeitgebers hinsichtlich der zeitlichen Lage eines Seminars zu berücksichtigen habe, erfordere dies einen (formell korrekten) Beschluss vor der Schulungsveranstaltung.
Betriebsratsmitgliedern, die ein Seminar besuchen wollen, ist daher dringend zu raten, bereits vor dem Seminarbesuch mit dem Arbeitgeber die Frage der Kostenübernahme zu klären. Anderenfalls läuft das betroffene Betriebsratsmitglied unter Umständen Gefahr, die Schulungskosten selbst tragen zu müssen.