Arbeitgeber sind verpflichtet, die Gesundheit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu schützen. Eingeordnet unter Arbeitsschutz, Sonstiges.
Arbeitgeber sind verpflichtet, die Gesundheit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu schützen. Hierzu gehört auch, die Infektionsgefahr am Arbeitsplatz auszuschließen, soweit dies möglich ist, auf jeden Fall aber so gut wie möglich zu reduzieren. Die Einschränkung der Infektionsgefahr könnte möglicherweise dadurch erreicht werden, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichten, sich gegen das Coronavirus impfen zu lassen, zumindest dann, wenn diese nach der Coronavirus-Impfverordnung anspruchsberechtigt sind.
Auf der anderen Seite stehen jedoch das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf körperliche Unversehrtheit eines jeden Menschen. Nicht nur die Corona Schutzimpfung, sondern jede Impfung, stellt einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht sowie das Recht auf körperliche Unversehrtheit dar. Aus diesem Grund sind Arbeitgeber grundsätzlich nicht berechtigt, gegenüber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Impfung anzuordnen. Insbesondere können sich Arbeitgeber jedenfalls nicht auf die Coronavirus-Impfverordnung berufen. Diese regelt nämlich nur den Anspruch des Einzelnen auf die Impfung, wenn er nach dieser Verordnung anspruchsberechtigt ist. Dies gibt jedoch umgekehrt dem Arbeitgeber nicht das Recht, die Impfung anzuordnen. Auch die geltenden Arbeitsschutzrechte, insbesondere die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, gehen davon aus, dass Impfungen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen grundsätzlich freiwillig sind.
Leider sind Viren viel schneller als die Rechtsprechung. Aus diesem Grund gibt es noch keine höchstrichterlichen Entscheidungen zu der Frage, ob Arbeitgeber in Ausnahmefällen dennoch die Corona Impfung anordnen können, z.B. für Mitarbeiter in Alten- und Pflegeheimen. Wie so oft in der Rechtsprechung wird es hier immer nur Einzelfallentscheidungen geben, die sich nicht verallgemeinern lassen, weil immer eine Interessenabwägung im Einzelfall getroffen werden muss. Überwiegend wird in der Literatur die Ansicht vertreten, dass auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Alten- und Pflegeeinrichtungen oder aber auch in Krankenhäusern nicht generell eine arbeitsrechtliche Impfverpflichtung besteht. Dies gilt auf jeden Fall so lange, bis der Gesetzgeber eine Verpflichtung für die Corona-Schutzimpfung, z.B. über § 20 Abs. 6, 7 IfSG generiert. Auch hier ist jedoch die einschränkende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zu berücksichtigen, wie sie z.B. für die Masernimpfung entwickelt wurde. Hierbei sind z.B. zur Verfügung stehende mildere Mittel zu beachten aber auch ggf. vorhandene Nebenwirkungen des Impfstoffs.
Nach der jetzigen Rechtslage darf der Arbeitgeber also eine SARS-CoV-2 Impfung nicht anordnen. Dies bedeutet gleichzeitig aber auch, dass eine personenbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers oder eine Arbeitnehmerin aufgrund der Weigerung, sich impfen zu lassen, nicht gerechtfertigt ist.