Unsere Kanzlei wurde 1978 von Rechtsanwalt Wolfgang Manske gegründet und hat sich seither konsequent auf das Arbeitsrecht spezialisiert. Mit heute 13 Anwältinnen und Anwälten vertritt unsere Kanzlei aus Überzeugung seit 40 Jahren ausschließlich die Interessen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Für Betriebsräte, Gesamt- und Konzernbetriebsräte sind wir als erfahrene Sachverständige, Berater und anwaltliche Vertreter tätig.
Die Kanzlei hat in den vier Jahrzehnten ihres Bestehens wichtige Grundsatzverfahren geführt und so eine Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zugunsten der Arbeitnehmerseite bewirkt. Zu nennen sind etwa (in zeitlicher Reihenfolge):
- BAG, Urteil vom 03.04.1986, 2 AZR 324/85: Erforderlichkeit einer erneuten BR-Anhörung bei Nachschieben einer Verdachtskündigung
- BAG, Beschluss vom 17.03.1987, 1 ABR 65/85: Antrag des BR nach § 23 Abs. 3 BetrVG auf künftige Beachtung seiner Mitbestimmungsrechte ist nicht durch einem Antrag nach § 101 BetrVG ausgeschlossen, der auf Aufhebung einer personellen Einzelmaßnahme gerichtet ist.
- BAG, Beschluss vom 25.03.1992, 7 ABR 65/90: Zur Frage, wie der Nachweis geführt werden kann, dass eine Gewerkschaft im Betrieb vertreten ist.
- BAG, Urteil vom 18.10.2000, 2 AZR 380/99: Falschbeantwortung der Frage nach einer Schwerbehinderung berechtigt Arbeitgeber bei offensichtlicher Schwerbehinderung nicht zur Anfechtung des Arbeitsvertrages.
- BAG, Urteil vom 27.04.2006, 2 AZR 415/05: Interessenabwägung bei außerordentlicher Kündigung („OP-Lampen-Fall“).
- BAG, Beschluss vom 13.03.2013, 7 ABR 69/11: Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Betriebsratsgröße.
Für die aktuellen Herausforderungen der digitalisierten Arbeitswelt (z. B. beim Arbeitnehmerdatenschutz, im Arbeitszeitrecht und beim Gesundheitsschutz) können Beschäftigte und Betriebsräte auf uns als Experten setzen.