ArbG Berlin hat in mehreren Fällen klargestellt, dass Corona nicht die Anforderungen an betriebsbedingte Kündigungen erleichtert. Eingeordnet unter Kündigung, Sonstiges.
In mehreren Entscheidungen hat das Arbeitsgericht Berlin, z.B. vom 5.11.2020 (38 Ca 4569/20) und 25.8.2020 (34 Ca 6664/20, 34 Ca 6667/20 und 34 Ca 6668/20) klargestellt, dass Corona nicht die Anforderungen an betriebsbedingte Kündigungen erleichtert.
In den entschiedenen Fällen hatten sich Arbeitgeber darauf berufen, dass es aufgrund von Corona Umsatzrückgänge gab und dass man auf diese nur durch betriebsbedingte Kündigungen reagieren konnte. Das Arbeitsgericht Berlin hat klargestellt, dass der alleinige Hinweis auf Corona und damit verbundene Umsatzrückgänge keine ausreichende Begründung für betriebsbedingte Kündigungen darstellen.
Wie auch bei allen anderen betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber aufgrund seiner konkreten Auftrags-und Personalplanung genau darstellen, warum nicht nur eine kurzfristige Auftragsschwankung vorliegt. Ebenso muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass ein dauerhafter Auftragsrückgang zu erwarten ist. Dies ist für den Arbeitgeber besonders schwierig, wenn im Betrieb Kurzarbeit geleistet wird. Kurzarbeit ist das Instrument, um einen vorübergehenden Auftragsrückgang abzufangen und spricht deshalb grundsätzlich gegen einen dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsbedarf.
Corona macht es also dem Arbeitgeber im Vergleich zu Umsatzeinbußen aufgrund anderer Ursachen nicht leichter, betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen.