Eingeordnet unter Betriebsverfassungsrecht, Sonstiges.
Die bisherige Regelung in § 129 BetrVG, welche die Abhaltung virtueller Sitzungen des Betriebsrats, aber auch von Gesamt- und Konzernbetriebsräten ermöglichte, läuft zum 30.06.2021 aus. Im Rahmen des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes werden nun erheblich strengere Voraussetzungen für virtuelle Sitzungen aufgestellt.
In § 30 Abs. 1 BetrVG wird der Grundsatz niedergelegt, dass Sitzungen in Präsenz stattfinden.
Abweichend wird die Teilnahme an Betriebsratssitzungen aber mittels Video- und Telefonkonferenz in § 30 Abs. 2 BetrVG dann ermöglicht, wenn
Ob und inwieweit die Möglichkeit der Video- und Telefonkonferenz genutzt wird, steht in der alleinigen Entscheidungsbefugnis des Betriebsrats. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, die Durchführung mittels Video- oder Telefonkonferenz zu verlangen.
Wichtig ist, dass die Voraussetzungen für die Teilnahme mittels Video- oder Telefonkonferenz in der Geschäftsordnung geregelt werden (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG). Ohne Geschäftsordnung gibt es keine Video- oder Telefonkonferenzen. Der Geschäftsordnung kommt daher zukünftig eine sehr wichtige Bedeutung zu. Die Geschäftsordnung sollte zudem erkennen lassen, dass Präsenzsitzungen immer Vorrang vor Video- oder Telefonkonferenzen haben. Sinnvoll ist auch, die Fälle zu benennen, für die Video- oder Telefonkonferenzen in Frage kommen. Denkbar ist daher in der Geschäftsordnung:
Die Nutzung von Video- oder Telefonkonferenzen ist nur dann zulässig, wenn nicht zuvor ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats diesem Verfahren widerspricht (§ 30 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG).
In der Einladung zur Sitzung ist darauf hinzuweisen, dass und in welcher Weise die Nutzung von Video- oder Telefonkonferenzen beabsichtigt ist, sowie eine angemessene Frist zum Widerspruch zu setzen. Der Widerspruch hat gegenüber dem Vorsitzenden zu erfolgen und ist nicht formgebunden.
Erfolgt die Betriebsratssitzung mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich.
In § 33 BetrVG wird zu Beschlüssen klargestellt, dass Betriebsratsmitglieder, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, als anwesend gelten. Nimmt ein Betriebsratsmitglied mittels Video- und Telefonkonferenz an der Sitzung teil, so hat es seine Teilnahme gegenüber dem Vorsitzenden in Textform zu bestätigen. Die Bestätigung ist der Sitzungsniederschrift beizufügen (§ 34 Abs. 1 BetrVG).
Gerne stehen Euch die Anwält:innen der Kanzlei Manske & Partner für Rückfragen zu diesem Thema und auch zur Prüfung bzw. notwendigen Anpassung der Geschäftsordnung gerne zur Verfügung.