Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch darauf, ihre Arbeitszeit zu reduzieren (§ 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)). Viele Beschäftigte möchten ihre Arbeitszeit jedoch nicht dauerhaft verringern. Sie benötigen nur vorübergehend mehr Zeit außerhalb des Berufes – zum Beispiel zur Betreuung von Kindern oder Angehörigen, zur Weiterbildung etc. Ein Recht zur Befristung der Teilzeit und damit zur Rückkehr zur bisherigen Arbeitszeit sieht das Teilzeit- und Befristungsgesetz jedoch bislang nicht vor. Ein solches findet sich lediglich in einigen Tarifverträgen. Dies soll sich nach den Plänen der großen Koalition ändern. Demnach soll den Beschäftigen ein gesetzliches Recht auf zeitliche Begrenzung der Teilzeitbeschäftigung zugestanden werden. Wie die Rechte der Beschäftigten konkret ausgestaltet werden, bleibt abzuwarten. Wir werden weiter informieren.
Unabhängig von den geplanten gesetzlichen Neuerungen gilt: Ein Antrag auf Teilzeit nach dem TzBfG bedarf umfassender Vorbereitung, wenn er nicht scheitern soll. Zunächst ist zu klären, ob der Teilzeitantrag auf Grundlage des TzBfG gestellt wird, oder ob darüber hinaus Ansprüche auf Teilzeit aus einem Tarifvertrag bestehen. Es sind Fristen zu beachten. Der Antrag muss zudem klar und deutlich erkennen lassen, auf welche Arbeitszeit reduziert werden soll. Außerdem sollte der Arbeitnehmer von seinem Recht nach dem TzBfG Gebrauch machen, die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit konkret anzugeben, da eine Teilzeitbeschäftigung häufig nur dann sinnvoll ist, wenn die Arbeitszeitwünsche der Beschäftigten Beachtung finden. Eine Pflicht zur Begründung des Teilzeitwunsches besteht nach dem TzBfG nicht.