BAG, Urteil vom 10.11.2021, Az. 5 AZR 334/21 und 5 AZR 335/21 Eingeordnet unter Sonstiges.
Man sieht sie aktuell überall: die Fahrradlieferanten mit großen (meist orangenen) Kisten auf dem Rücken geschnallt, spaßeshalber gerne „Restauranzen“ genannt.
Das Bundesarbeitsgericht entschied nun, dass der Arbeitgeber diesen Fahrern neben dem „Restauranzen“ ebenfalls ein (auch zumeist orangenes) Fahrrad und internetfähiges Mobiltelefon zur Verfügung stellen muss (BAG, Urt. v. 10.11.2021 – 5 AZR 334/21 und 5 AZR 335/21).
Der Arbeitgeber war der Ansicht, die Fahrer seien dazu verpflichtet, auf ihr eigenes Fahrrad und ihr eigenes Smartphone zurückzugreifen. Fahrrad und Smartphone seien ohnehin im Besitz der Fahrer. Dies sei daher auch nicht unangemessen, da keine Neuanschaffungen getätigt werden müssen. Als Kompensation für den Einsatz eigener Räder und Smartphones erhielten die Fahrer darüber hinaus auch eine Gutschrift in Höhe von 0,25 Euro pro Stunde. Entsprechendes war auch arbeitsvertraglich so vereinbart worden.
Die Fahrer hingegen hielten dies für eine unangemessene Benachteiligung und bekamen jüngst vom Bundesarbeitsgericht Recht: es sei Sache des Arbeitgebers die notwendigen Betriebsmittel bereitzustellen. Im vorliegenden Fall also „ein verkehrstüchtiges Fahrrad und ein geeignetes internetfähiges Mobiltelefon“. Eine arbeitsvertragliche Klausel, die diese Verpflichtung auf den Arbeitnehmer überträgt, ist unwirksam. Der Arbeitgeber würde hierdurch nämlich von entsprechenden Anschaffungs- und Betriebskosten entlastet. Er trage damit nicht mehr das eigentlich ihm zugewiesene Risiko für Verschleiß, Wertverfall, Verlust oder Beschädigung der essenziellen Arbeitsmittel. Eine solche Regelung widerspreche jedoch den gesetzlichen Grundgedanken des Arbeitsverhältnisses. Auch die Kompensation in Höhe von 0,25 Euro pro Stunde könne diese Risikoverlagerung nicht rechtfertigen, so die Erfurter Richter.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass dies kurzfristig zur Anpassung der bestehenden Arbeitsverträge führen wird.