LAG Schleswig-Holstein Urt. v. 3.6.2020 – 1 Sa 72/20 Eingeordnet unter Kündigung.
Fehlt ein Arbeitnehmer gleich zu Beginn der Probezeit für einen Tag unentschuldigt, muss vor einer Kündigung trotzdem erst abgemahnt werden. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit kürzlich veröffentlichtem Urteil entschieden (LAG Schleswig-Holstein Urt. v. 3.6.2020 – 1 Sa 72/20).
In seiner Entscheidung ließ das LAG die außerordentliche Kündigung bereits mangels wichtigem Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB scheitern. So urteilte das Gericht: „Das Fernbleiben von der Arbeit kann, wenn es den Grad der beharrlichen Arbeitsverweigerung erreicht, grundsätzlich einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses abgeben. Demgegenüber ist das Fehlen eines Arbeitnehmers an bloß einem einzigen Arbeitstag regelmäßig nicht geeignet, eine fristlose Kündigung ohne Ausspruch einer vorhergehenden Abmahnung zu rechtfertigen.“
Weiter stellte die Kammer zwar einen unentschuldigten Fehltag der Klägerin fest, allerdings habe der Beklagte die Klägerin unstreitig vor Ausspruch der Kündigung nicht abgemahnt. Insbesondere sei diese Abmahnung auch nicht ausnahmsweise entbehrlich gewesen. Schließlich sei nicht feststellbar, dass die Klägerin nach einer Arbeitsaufforderung durch den Beklagten ihr Verhalten nicht geändert hätte.
Insgesamt eine Entscheidung, die sich an die bekannte und gängige Rechtsprechung hält. Bei arbeitsvertraglichen Problemlagen derart muss eine Entscheidung immer unter Würdigung des Verhaltens beider Parteien stattfinden. Das Erfordernis einer vorherigen Abmahnung vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung stellt sich hierbei abermals als scharfes Schwert für Arbeitnehmerrechte da.