Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 28.09.2021, Az. 36 Ca 15296/20 Eingeordnet unter Sonstiges.
Das elektronische Zeitalter schreitet extrem schnell voran und es wird immer selbstverständlicher, sich die Papierform zu sparen. Steuererklärungen kann man über sein Handy abgeben und auch Arbeitsverträge werden oft nur in elektronischer Form erstellt und unterschrieben.
Nicht nur die jüngere Generation betrachtet Papier als „veraltet“, die Nutzung der elektronischen Form in allen Lebensbereichen ist für fast alle Menschen selbstverständlich geworden.
Probleme gibt es allerdings, wenn das Gesetz eine Schriftform vorschreibt, wie z.B. in § 14 Abs. 3 TzBfG. Nach dieser Regelung bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Wird also ein befristeter Arbeitsvertrag nur in elektronischer Form erstellt und unterschrieben, hat dies zur Folge, dass die Befristung rechtsunwirksam ist und der Arbeitsvertrag als unbefristet geschlossen gilt. Diese ständige Rechtsprechung wurde auch kürzlich wieder vom Arbeitsgericht Berlin in seinem Urteil vom 28.09.2021 (AZ: 36 Ca 15296/20) bestätigt.
Papiersparen ist und bleibt zwar umweltfreundlich, aus juristischer Sicht ist jedoch die klassische Unterschrift auf dem Papier noch lange nicht veraltet.