Der bei Microsoft Outlook eingerichtete Gruppenkalender unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Eingeordnet unter Betriebsverfassungsrecht.
Der bei Microsoft Outlook eingerichtete Gruppenkalender unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Gibt es hierzu keine Betriebsvereinbarung und keine Zustimmung des Betriebsrates, dann dürfen Arbeitnehmer die Nutzung des Gruppenkalenders ablehnen. In einem von unserer Kanzlei betreuten Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Nürnberg, AZ: 7 Sa 441/16, wurde eine Abmahnung, die der Kläger aus diesem Grunde erhalten hatte, für unwirksam erklärt. Das Landesarbeitsgericht bestätigte damit die Entscheidung erster Instanz.
In vielen Betrieben wird „Microsoft Outlook“ zur e-Mail-Kommunikation und zur Terminskoordination verwendet. Dabei werden oft Gruppenkalender eingerichtet, bei dem mehrere Personen Termine eintragen können. Die Gruppenmitglieder können auch die Termine der anderen Gruppenmitglieder einsehen.
Diese Funktion stellt eine technische Einrichtung dar, die geeignet ist, Leistung und Verhalten der Arbeitnehmer zu überwachen. Sie ist deshalb mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist nicht schon dadurch verbraucht, dass in einer Rahmenregelung generell der Umgang mit Informations- und Kommunikationstechnologie geregelt ist. Da der Gruppenkalender eine Auswertung der Leistungen der Arbeitnehmer erlaubt, gerade eben im Hinblick auf die Koordination der Termine, die Termindichte und die Aufgabenerfüllung generell, liegen die Voraussetzungen für das Mitbestimmungsrecht vor. Überwachung sei nämlich ein Vorgang, so das LAG Nürnberg, durch den Informationen über das Verhalten oder die Leistung des Arbeitnehmers erhoben und auch aufgezeichnet werden, um sie einer späteren Wahrnehmung zugänglich zu machen. Zur Überwachung bestimmt im Sinne des Gesetzes sei eine technische Einrichtung schon dann, wenn sie objektiv geeignet sei, Verhaltens- und Leistungsinformationen der Arbeitnehmer zu erheben und aufzuzeichnen.
Im entschiedenen Fall hatte der Kläger die Nutzung des Gruppenkalenders abgelehnt. Der Arbeitgeber hatte ihn deswegen abgemahnt. Hiergegen richtete sich die Klage. Das LAG Nürnberg gab der Klage statt und hielt die Abmahnung für unwirksam.
Nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzungen führte die Nichtbeachtung der Mitbestimmung des Betriebsrates bei der Einführung des Gruppenkalenders zur Unwirksamkeit der Weisung, den Gruppenkalender zu nutzen. Deshalb könne ein Verstoß gegen die Weisung keine Abmahnung rechtfertigen.
Fazit:
Im Rahmen der Digitalisierung und unter dem Stichwort Industrie 4.0 werden sich immer mehr Software-Produkte finden, die zumindest geeignet sind, auch Leistung und Verhalten der Arbeitnehmer zu kontrollieren. Betriebsräte müssen hier wachsam sein und ihre Mitbestimmungsrechte zum Schutze der Arbeitnehmer ausüben. Selbst wenn dies unterbleibt, sind die Arbeitnehmer jedoch nicht rechtlos. Wie die Entscheidung deutlich macht, ist ohne entsprechende Mitbestimmung des Betriebsrates die Nutzung der Software-Produkte unzulässig.