Die in § 129 BetrVG normierten Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie gelten über den 31.12.2020 hinaus fort. Auf Grund der andauernden Pandemie hat der Gesetzgeber die Geltung der Vorschrift bis zum 30.06.2021 verlängert. Eingeordnet unter Betriebsverfassungsrecht, Sonstiges.
Nach § 129 Abs. 1 BetrVG kann unter anderem die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen. Auch eine virtuelle Beschlussfassung ist möglich. Sichergestellt muss dabei sein, dass Außenstehende vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Um den in § 30 S. 4 BetrVG geregelten Grundsatz der Nichtöffentlichkeit von Sitzungen des Betriebsrats wahren zu können, sollte zu Beginn der Sitzung der Sitzungsleiter den Kreis der Teilnehmer überprüfen, etwa durch Abfragen. Zugleich haben die Teilnehmer ihre Anwesenheit in Textform zu bestätigen, beispielsweise durch eine Bestätigungsmail. Soweit gängige Telefon- oder Videokonferenzsysteme genutzt werden, sind nach dem Willen des Gesetzgebers dann keine weiteren organisatorischen oder technischen Sicherungsmaßnahmen für eine virtuelle BR-Sitzung erforderlich.
Die Sonderregelungen in § 129 BetrVG, die auch eine Einigungsstelle per Telefon- oder Videokonferenz zulassen, hat der Gesetzgeber im Zuge des Arbeit-von-morgen-Gesetzes in das Betriebsverfassungsgesetz eingefügt. Die Vorschrift widerspricht dem bisherigen Verständnis des § 33 Abs. 1 BetrVG, wonach Beschlüsse des Betriebsrats mit der Mehrheit der Stimmen der körperlich anwesenden Mitglieder gefasst werden, also im Rahmen einer Präsenzsitzung. Rückschlüsse auf die vor allem von der Arbeitgeberseite befeuerte Diskussion in der Literatur, inwiefern bereits im Rahmen des § 33 Abs. 1 BetrVG BR-Sitzungen per Videokonferenz zulässig sind, lassen sich aber aus § 129 BetrVG nicht ziehen. Zweck der Sonderregelungen ist es einzig, Rechtssicherheit bei der Beschlussfassung für Betriebsräte während der Pandemie, in welcher Präsenzsitzungen teils nicht möglich sind, zu schaffen.
Mit Blick auf diesen gesetzgeberischen Zweck sollte die Vorschrift nur befristet bis zum 31.12.2020 gelten. Mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz, das mit dem Jahreswechsel in Kraft tritt, werden die Sonderregelungen nun bis zum 30.06.2021 verlängert.