Bei Zurückweisung durch den Betriebsrat
Die Anhörung des Betriebsrats zur Kündigung eines Arbeitnehmers ist nicht ordnungsgemäß und damit unwirksam, wenn die Einleitung des Anhörungsverfahrens durch einen Bevollmächtigten des Arbeitgebers erfolgt und der Betriebsrat unverzüglich die mangelnde Vorlage einer Vollmachtsurkunde rügt entsprechend § 174 BGB.
Dies hat nunmehr das LAG Berlin-Brandenburg in 2 Urteilen vom 27.05.2011 (8 Sa 2653/10 und 8 Sa 132/11) festgestellt. So war eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung deshalb unwirksam, da die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG nicht ordnungsgemäß war, da der Betriebsrat die mangelnde Vorlage einer Vollmacht des Bevollmächtigten, der die Anhörung vornahm, unverzüglich gemäß § 174 BGB gerügt hat.
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, dass ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist gemäß § 174 Satz 1 BGB unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Zwar handelt es sich bei der Anhörung des Betriebsrats nicht um eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung im Sinne des § 174 BGB, sondern um eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung, hierauf ist aber § 174 BGB entsprechend anwendbar.
Dies bedeutet nunmehr für den Fall, dass der Arbeitgeber nicht selbst, sondern durch Bevollmächtigte eine Anhörung zur Kündigung vornimmt, und dieser Bevollmächtigte keine Originalvollmacht, die ihn legitimiert, vorlegt oder die Berechtigung dem Betriebsrat sonst bekannt ist, der Betriebsrat die Anhörung aus diesem Grund gegenüber dem Arbeitgeber zurückweisen sollte.
Die Zurückweisung muss unverzüglich, also spätestens innerhalb einer Woche nach Erhalt der Anhörung erfolgen.
In diesem Fall kann sich der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess auf die Unwirksamkeit der Anhörung berufen mit der Folge der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung.