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In dem von der Kanzlei Manske & Partner geführten Verfahren um die Anweisung einer bundesweit tätigen Drogeriemarktkette gegenüber einer kopftuchtragenden Mitarbeiterin, ohne ein solches großflächiges und auffälliges religiöses Zeichen am Arbeitsplatz zu erscheinen, muss nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheiden.
Diesen Beschluss fasste das Bundesarbeitsgericht (BAG) nach vorangegangener Verhandlung in Erfurt am 30. Januar 2019. Aufgrund einer Reihe europarechtlicher Fragestellungen, die in diesem Zusammenhang durch die Richterinnen und Richter in Luxemburg zu klären wären, setzte das höchste deutsche Arbeitsgericht das Verfahren bis zu einer Entscheidung des EuGH aus.
Der EuGH wird auf Vorlage des BAG nun womöglich zu entscheiden haben, wie das Spannungsverhältnis zwischen Religionsfreiheit und unternehmerischer Freiheit unter Einbeziehung der Grundrechte nach dem Grundgesetz aufzulösen ist. In jedem Fall wird eine Klarstellung und Weiterentwicklung der „Kopftuch-Rechtsprechung“ des EuGH aus dem Jahr 2017 erwartet.
Über den weiteren Fortgang des Verfahrens werden wir berichten.