LAG Sachsen-Anhalt v. 15.02.2018 - 2 Sa 20/18 Eingeordnet unter Kündigung.
Die Kündigung eines Arbeitnehmers kann grundsätzlich bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründen, personenbedingter Gründen oder verhaltensbedingter Gründen erfolgen, sofern die Anforderungen, die das Kündigungsschutzgesetz stellt, eingehalten sind. Bei Vorliegen eines besonderen Kündigungsschutzes kommen noch weitere Voraussetzungen dazu. So darf der Arbeitgeber etwa einen Arbeitnehmer in Elternzeit gem. § 18 Abs. 1 BEEG nur kündigen, wenn zuvor die zuständige Behörde die Kündigung für zulässig erklärt hat. Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.
Das LAG Sachsen-Anhalt hatte sich am 15.02.2018 unter dem Aktenzeichen 2 Sa 20/18 mit der Frage zu befassen, ob der Arbeitgeber abwarten muss, bis diese erforderlichen Bescheide der zuständigen Behörde auch bestandkräftig sind. Mit anderen Worten: darf der Arbeitgeber kündigen, auch wenn der betroffene Arbeitnehmer gegen die Bescheide, die der Kündigung zustimmen, Widerspruch eingelegt oder sogar geklagt hat. Er muss nicht! Eine Bestandskraft derartiger Bescheide vor Ausspruch der Kündigung ist nicht erforderlich. Wird der Bescheid von dem Arbeitnehmer durch Widerspruch bzw. Klage beim Verwaltungsgericht angegriffen, so ist er bis zu einer gegenteiligen Entscheidung als „schwebend wirksam" anzusehen. Deshalb darf der Arbeitgeber auch die Kündigung aussprechen. Es ist Arbeitnehmern in derartigen Fällen zu raten, den Bescheid schnellstmöglich anzufechten und in jedem Fall Kündigungsschutzklage zu erheben. Stellt das Verwaltungsgericht nämlich fest, dass der Bescheid fehlerhaft war, dann ist auch die Kündigung unwirksam. Diese Feststellung muss allerdings bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung beim Arbeitsgericht oder Landesarbeitsgericht vorliegen. Dadurch entsteht für den Arbeitgeber eine rechtlich unsichere Situation, die sich bei der Verhandlung über eine Abfindung durchaus positiv für den Arbeitnehmer auswirken kann.