Im ersten Schritt muss mit Blick auf die bevorstehenden Betriebsratswahlen festgestellt werden, ob die Wahl im normalen Wahlverfahren oder im vereinfachten Wahlverfahren durchzuführen ist. Diese Feststellung ist wichtig, da die Regeln für die Wahl jeweils etwas unterschiedlich ausgestaltet sind.
Welches Verfahren zur Anwendung kommt, ist entscheidend von der Betriebsgröße abhängig (dazu unten). Das vereinfachte Wahlverfahren ist - anders als der Name vermuten lässt - leider nicht einfacher als das normale Wahlverfahren - allenfalls kürzer.
Wie unterscheiden sich beide Verfahren?
Das normale Wahlverfahren und das vereinfachte Wahlverfahren unterscheiden sich in 2 Hauptpunkten:
Es gibt darüber hinaus eine Reihe weiterer Unterschiede. So besteht der Wahlvorstand im vereinfachten Wahlverfahren stets aus 3 Mitgliedern, im normalen Wahlverfahren kann er - jedoch nur soweit erforderlich - auf eine andere ungerade Zahl vergrößert werden. Ferner variieren verschiedene Regelungen zur Briefwahl etc. Auf diese Besonderheiten gehen wir in weiteren Beiträgen ein.
Welches Verfahren kommt wann zur Anwendung?
Das normale Wahlverfahren kommt in allen Betrieben zur Anwendung, die in der Regel 101 oder mehr wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigen.
In Betrieben, die in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigen, kommt ebenfalls das normale Wahlverfahren zur Anwendung. In diesen Betrieben besteht allerdings die Möglichkeit, dass der Wahlvorstand und der Arbeitgeber die Durchführung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren.
In Betrieben, die in der Regel bis zu 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigten, kommt stets das vereinfachte Wahlverfahren zur Anwendung.