Das BAG hat mit seiner Entscheidung vom 19.02.2015 - 8 AZR 1007/13 - klargestellt, dass der Verdacht einer vorgetäuschten Krankheit für eine Überwachung von Mitarbeitern nicht ausreicht. Werden Mitarbeiter unzulässig überwacht, können sie Anspruch auf Schmerzensgeld haben.
In einem vielbeachteten Urteil, Az.: 8 AZR 1007/13, hat sich das Bundesarbeitsgericht am 19.02.2015 zur Überwachung von Mitarbeiten durch Detektive geäußert. Es musste über einen Schmerzensgeldanspruch einer Arbeitnehmerin entscheiden. Diese hatte geklagt nachdem ihr bekannt geworden war, dass ihr der Arbeitgeber Detektive auf den Hals gehetzt hat, um herauszufinden, ob ihre Arbeitsunfähigkeit tatsächlich vorliegt oder diese nur vorgetäuscht ist. Die Detektive überwachten die Klägerin, machten heimlich Fotos und filmten sie per Video.
Diesem gar nicht so seltenem Treiben hat nun das Bundesarbeitsgericht einen Riegel vorgeschoben und der Klägerin ein von der Vorinstanz mit 1.000 € beziffertes Schmerzensgeld wegen rechtswidriger Überwachung zugebilligt. Das BAG verlangt vom Arbeitgeber, dass er zunächst die vom behandelnden Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung akzeptieren muss. Erst wenn er selbst von Tatsachen Kenntnis erhält, die den Beweiswert dieser Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern, darf er überhaupt daran denken, Detektive zu beauftragen, um herauszufinden, ob an der Arbeitsunfähigkeit etwas dran ist. Im konkreten Fall war der Beweiswert weder dadurch erschüttert, dass die Bescheinigungen von verschiedenen Ärzten stammten, noch durch eine Änderung im Krankheitsbild oder weil der Bandscheibenvorfall zunächst hausärztlich behandelt worden war. Eigentlich ist diese Rechtsprechung im Grunde „ein alter Hut“.
Trotzdem liegt scheinbar noch viel im Argen. Arbeitgeber stellen kranke Mitarbeiter noch immer unter Generalverdacht. Da ist von der „Kranken- und Faulheitsquote“ in Betrieben die Rede und wird generell unterstellt, dass Kranke sich nur vor der Arbeit drücken wollen.
Zumindest der grundlosen Überwachung durch Detektive in solchen Fällen ist durch den 8. Senat Einhalt geboten worden. Trotzdem wird vor allem in Betrieben ohne Betriebsrat überwacht „was das Zeug hält“. Hier wäre endlich der Gesetzgeber gefordert, durch einen Datenschutz für Arbeitnehmer, der diesen Namen auch verdient, die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten vor zu neugierigen Chefs zu schützen.