Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (kurz: JAV) wird in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gewählt. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ist es Sache des im Betrieb gebildeten Betriebsrats, die Wahl der JAV vorzubereiten und durchzuführen.
Die JAV selbst verfügt nicht über Mitbestimmungsrechte gegenüber dem Arbeitgeber. Sie hat vielmehr dafür Sorge zu tragen, dass die speziellen Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer und der Auszubildenden vom Betriebsrat angemessen berücksichtigt werden. Hierzu kann die JAV zu jeder Betriebsratssitzung einen Vertreter entsenden und ggf. bei einzelnen Tagesordnungspunkten auch geschlossen an Betriebsratssitzungen teilnehmen. Mitunter steht ihr auch ein Stimmrecht auf der Betriebsratssitzung zu.
Betriebsverfassungsrechtlich steht die JAV nicht gleichberechtigt neben dem Betriebsrat, sondern unterstützt diesen in Fragen der Berufsbildung bzw. Ausbildung. Gesetzlich geregelt ist die JAV in den §§ 60 ff. BetrVG.