BAG, Urteil vom 10.05.2016 - 9 AZR 145/15: Der Antrag auf Elternzeit ist nur dann wirksam gestellt, wenn er mit einer eigenhändigen Unterschrift versehen ist und im Original zugeht. Eingeordnet unter Sonstiges.
Wie bereits berichtet wurden Elternzeit und Elterngeld im Interesse der Eltern flexibilisiert und verbessert. Die Neuregelungen gelten für die Eltern von Kindern, die nach dem Stichtag 01.07.2015 geboren werden. Näheres zu den Neuregelungen finden Sie im Beitrag „Aktuelles“ vom 8. Juli 2015.
Sowohl nach altem Recht (für Eltern von Kindern, die vor dem 1.7.2015 geboren wurden) wie auch nach neuem Recht ist es von zentraler Bedeutung, dass der Antrag auf Elternzeit form- und fristgerecht gestellt wird.
Das Gesetz verlangt, dass der Antrag in Schriftform gestellt wird. Bislang war umstritten, ob ein Fax oder eine Email ausreichen, um das Erfordernis der Schriftform zu erfüllen. Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr entschieden, dass dies nicht der Fall ist (BAG, Urteil vom 10. Mai 2016 - 9 AZR 145/15). Der Antrag auf Elternzeit ist nur dann wirksam gestellt, wenn er mit einer eigenhändigen Unterschrift versehen ist und im Original zugeht. Dieses Formerfordernis gilt sowohl für Eltern von Kindern, die vor dem 30.6.2015 geboren wurden als auch für Eltern mit Kindern, die nach diesem Tag zur Welt kamen.
Es ist bei der Antragstellung unbedingt darauf zu achten, dass diesem Formerfordernis Genüge getan wird, damit der Elternzeit nichts im Wege steht. Zudem empfiehlt es sich dringend, für einen Zugangsnachweis zu sorgen (Quittierung des Eingangs oder Einwurfeinschreiben), um im Streitfall nachweisen zu können, dass der Arbeitgeber den Antrag fristgemäß erhalten hat.