Kein Rücktritt vom Aufhebungsvertrag wegen nicht gezahlter Abfindung während und nach Insolvenzeröffnung Eingeordnet unter Insolvenz.
Bei einem Aufhebungsvertrag verzichtet der Arbeitnehmer auf seinen Arbeitsplatz und erhält im Gegenzug vom Arbeitgeber eine Abfindung. Zahlt dieser nicht, kann der Arbeitnehmer (nach Fristsetzung) grundsätzlich vom Aufhebungsvertrag zurücktreten, er erhält dann seinen Arbeitsplatz zurück.
Anders ist dies nach mehreren Urteilen des Bundesarbeitsgerichts vom 10.11.2011 (6 AZR 357/10, 6 AZR 583/10, 6 AZR 342/10) im Zusammenhang mit der Insolvenz des Arbeitgebers.
Sobald ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wurde, ohne dessen Zustimmung der Arbeitgeber keine Forderungen mehr erfüllen darf, hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 10.11.2011 ein Rücktrittsrecht des Arbeitnehmers verneint. Denn Voraussetzung für das gesetzliche Rücktrittsrecht ist die Durchsetzbarkeit der eigenen Forderung. Daran fehlt es aber, wenn der Schuldner nicht leisten muss oder nicht leisten darf.
In einer weiteren Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass auch ein Rücktritt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam ist.
Damit steht fest, dass sich Arbeitnehmer vom geschlossenen Aufhebungsvertrag bei insolvenzbedingter Nichtzahlung der Abfindung nicht lösen können. Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass die vereinbarte Abfindung gezahlt wird. Dem Arbeitnehmer bleibt nur, den Abfindungsanspruch (in einem der jetzt vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fälle über 110.000 Euro) zur Insolvenztabelle anzumelden. Wirtschaftlich ist der Anspruch damit oft wertlos.
Vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages sollten sich Arbeitnehmer schon deshalb rechtlich beraten lassen, weil diese Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit zahlreichen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen verbunden ist.
Steckt der Arbeitgeber in einer wirtschaftlichen Krise oder ist gar seine Insolvenz zu befürchten, müssen im Aufhebungsvertrag Vorkehrungen getroffen werden, um jedenfalls den Arbeitsplatz für den Fall zu sichern, dass die Abfindungszahlung ausfällt. Wir raten daher dringend, sich vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages anwaltlich beraten zu lassen.